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Art. 28a Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Unterstützung für Drittbetreuung von Kindern

Rechte der Mitarbeitenden - Sozialzulagen, Personalfürsorgefonds
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Art. 28a Personalgesetz, PG · Unterstützung für Drittbetreuung von Kindern

1. Mitarbeitenden, die als Erziehungsberechtigte Kinder durch Dritte betreuen lassen, kann ein Beitrag von bis zu einem Drittel der Betreuungskosten ausgerichtet werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere

a) die Anspruchsberechtigung;

b) die Höhe des Beitrags;

c) die Zuständigkeit und das Verfahren.

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