170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 27 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Leistungen im Todesfall
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
Art. 27 Personalgesetz, PG · Leistungen im Todesfall
1. Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird der Grundlohn einschliesslich der Funktions- und Sozialzulagen für den Sterbemonat ausbezahlt.
2. Hinterbliebene, deren finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person oblag, erhalten diese Leistungen für weitere drei Monate.