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Art. 24 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Leistungs- und Spontanprämie

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 24 Personalgesetz, PG · Leistungs- und Spontanprämie

1. Die Leistungsprämie wird insbesondere ausgerichtet für

a) Tätigkeiten, die in bedeutendem Masse über das Aufgabengebiet gemäss Stellenbeschreibung oder über die Zielvereinbarungen hinausgehen;

b) Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes Engagement bedingen;

c) besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten;

d) andauernd sehr gute Leistungen.

2. Die Leistungsprämie beträgt mindestens ein Prozent der Lohnsumme.

3. Einmalige besondere Leistungen oder Engagements von Einzelpersonen oder Teams können mit einer Spontanprämie honoriert werden. Die Regierung beantragt dem Grossen Rat mit dem Budget einen entsprechenden Kredit.

4. Die Spontanprämie kann auch für die Finanzierung gemeinsamer Veranstaltungen oder Anlässe verwendet werden.

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