170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 23 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Lohnkürzung
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
Art. 23 Personalgesetz, PG · Lohnkürzung
1. Die Dienststelle kann die Entlöhnung kürzen, wenn die Leistungen ungenügend sind oder das Verhalten nicht befriedigt.