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Art. 23 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Lohnkürzung

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 23 Personalgesetz, PG · Lohnkürzung

1. Die Dienststelle kann die Entlöhnung kürzen, wenn die Leistungen ungenügend sind oder das Verhalten nicht befriedigt.

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