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Art. 22 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Individuelle Lohnfestlegung

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 22 Personalgesetz, PG · Individuelle Lohnfestlegung

1. Die Dienststellen legen in der Regel jeweils auf den 1. Januar den Lohn ihrer Mitarbeitenden neu fest. Dieser richtet sich nach

a) einem allfälligen Teuerungsausgleich;

b) der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;

c) dem eigenen Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;

d) der eigenen bisherigen Lohnentwicklung;

e) den finanziellen Vorgaben.

2. Zum Grundlohn des Vorjahres wird zuerst ein allfälliger Teuerungsausgleich dazugeschlagen. Danach kann der Lohn unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Absatz 1 Litera b bis e um höchstens zehn Prozent innerhalb der Gehaltsklassenbreite erhöht werden.

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