170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 22 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Individuelle Lohnfestlegung
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
Art. 22 Personalgesetz, PG · Individuelle Lohnfestlegung
1. Die Dienststellen legen in der Regel jeweils auf den 1. Januar den Lohn ihrer Mitarbeitenden neu fest. Dieser richtet sich nach
a) einem allfälligen Teuerungsausgleich;
b) der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
c) dem eigenen Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;
d) der eigenen bisherigen Lohnentwicklung;
e) den finanziellen Vorgaben.
2. Zum Grundlohn des Vorjahres wird zuerst ein allfälliger Teuerungsausgleich dazugeschlagen. Danach kann der Lohn unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Absatz 1 Litera b bis e um höchstens zehn Prozent innerhalb der Gehaltsklassenbreite erhöht werden.