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Art. 21 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Einreihungsplan und Grundsätze der Lohnfestlegung

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 21 Personalgesetz, PG · Einreihungsplan und Grundsätze der Lohnfestlegung

1. Die Regierung legt den Einreihungsplan fest. Dieser enthält nach Funktionsbereichen und Gehaltsklassen geordnete Richtpositionen, die auch für die selbstständigen kantonalen Anstalten und die Gerichte und Schlichtungsbehörden gelten.

2. Für die Arbeitsplatzbewertung werden insbesondere die Grundanforderungen, die geistigen, charakterlichen und körperlichen Anforderungen sowie die Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen berücksichtigt.

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