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Art. 2 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Legaldefinition zur Bezeichnung Kanton

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Personalgesetz, PG · Legaldefinition zur Bezeichnung Kanton

1. Die Bezeichnung Kanton in diesem Gesetz bezieht sich auf alle weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a und b, sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

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