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Art. 19 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Budget

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 19 Personalgesetz, PG · Budget

1. Der Grosse Rat legt mit den Budgets die erforderlichen Mittel für den Teuerungsausgleich sowie für die individuellen Lohnentwicklungen und für die Stellenbewirtschaftung fest.

2. Bei der Festlegung der Mittel für die individuellen Lohnentwicklungen werden insbesondere berücksichtigt

a) die Finanzlage des Kantons;

b) die allgemeine Wirtschaftslage;

c) die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt;

d) die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.

3. ...

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