Art. 16 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen
Art. 16 Personalgesetz, PG · Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen
1. Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit, die in einem Verfahren der zuständigen IV-Stelle festgestellt wurde, der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise beendet.
2. Bei Mitarbeitenden, die aus gesundheitlichen Gründen während mindestens zwölf Monaten ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind und voraussichtlich während mindestens sechs weiteren Monaten arbeitsunfähig sind, kann der Umfang oder der Inhalt der Arbeit entsprechend angepasst oder das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a) den Zeitpunkt, auf den der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 beendet wird;
b) die Zuständigkeiten, die Form und das Verfahren für Anpassungen und Kündigungen nach Absatz 1 und Absatz 2.