Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.400 PGLCPers CH-GR

Art. 15 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Alterspensionierung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Personalgesetz, PG · Alterspensionierung

1. Das Arbeitsverhältnis endet am letzten Tag des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 65 Jahre alt wird. Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an kantonalen Schulen und von Schulinspektorinnen und -inspektoren enden am letzten Tag des letzten Monats des Schulsemesters, in dem sie 65 Jahre alt werden.

2. Die Regierung kann eine vorverschobene Pensionierung anordnen, wenn die Neubesetzung einer Stelle im öffentlichen Interesse liegt. Sie legt die Abfindung nach den Bestimmungen von Artikel 17 fest.

3. Mitarbeitende können sich frühestens auf Ende des Monats, in dem sie 60 Jahre alt werden, ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren lassen. Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 62 kann mit einem Beitrag an eine AHV-Überbrückungsrente finanziell unterstützt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung und die Höhe des Beitrags. Die Übergangsregelung bestimmt sich nach Artikel 72a dieses Gesetzes.

4. Das Arbeitsverhältnis kann nach dem Zeitpunkt gemäss Absatz 1 befristet fortgeführt werden.

← Art. 14 Personalgesetz, PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Personalpolitik Art. 16 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →