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Art. 14 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Freistellung von der Arbeitsleistung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 14 Personalgesetz, PG · Freistellung von der Arbeitsleistung

1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen von Artikel 9 und 13 und sofern öffentliche Interessen vorliegen entscheidet die Anstellungsinstanz über eine Freistellung von der Arbeitsleistung und über die volle oder teilweise Lohnzahlung.

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