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Art. 12 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 12 Personalgesetz, PG · Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung

1. Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts oder von Artikel 9 Absatz 2 beträgt die Entschädigung maximal zwölf Monatslöhne.

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