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Art. 10 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Fristlose Kündigung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 10 Personalgesetz, PG · Fristlose Kündigung

1. Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos gekündigt werden.

2. Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht.

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