170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 10 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Fristlose Kündigung
Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 10 Personalgesetz, PG · Fristlose Kündigung
1. Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos gekündigt werden.
2. Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht.