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Art. 1 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Personalpolitik

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Personalgesetz, PG · Personalpolitik

1. Der Kanton und die dem Gesetz unterstellten Anstalten gestalten ihre Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung in Familie und Gesellschaft und der Chancengleichheit erfüllt werden können.

2. Zu diesem Zweck werden die Mitarbeitenden auf sachgerechte, wirtschaftlich und sozial verantwortbare Weise eingesetzt und die dazu nötigen und geeigneten Massnahmen getroffen.

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