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170.380 GGVRLSPC CH-GR

Art. 9 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - 2. Anrechnung anderer Versicherungsleistungen

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Art. 9 GGVR · 2. Anrechnung anderer Versicherungsleistungen

1. Besteht im Invaliditätsfall gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen der PKGR und auf andere anrechenbare Leistungen im Sinne von Artikel 18 PKG, wird das Ruhegehalt so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen höchstens 60 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts erreichen. Im Todesfall eines amtierenden Regierungsmitglieds beträgt diese Begrenzung für die Hinterlassenen 50 Prozent.

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