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170.380 GGVRLSPC CH-GR

Art. 7 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Berufliche Vorsorge

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Art. 7 GGVR · Berufliche Vorsorge

1. Die Mitglieder der Regierung werden für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Graubünden (PKGR) versichert. Die Beiträge und Leistungen richten sich nach dem Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG).

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