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Art. 6 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Nebeneinkünfte

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Art. 6 GGVR · Nebeneinkünfte

1. Nebeneinkünfte aus Vertretungen im Sinne von Artikel 41 KV fallen in die Staatskasse. Davon ausgenommen sind die Taggelder und die Spesenvergütungen.

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