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170.380 GGVRLSPC CH-GR

Art. 5 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Auslagenersatz

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Art. 5 GGVR · Auslagenersatz

1. Auslagen, die in Ausübung der regierungsrätlichen Tätigkeit anfallen, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung vergütet.

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