170.380
GGVRLSPC
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Auslagenersatz
Art. 5 GGVR · Auslagenersatz
1. Auslagen, die in Ausübung der regierungsrätlichen Tätigkeit anfallen, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung vergütet.