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Art. 4 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

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Art. 4 GGVR · Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1. Das Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung, insbesondere während Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfalls sowie während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

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