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170.380 GGVRLSPC CH-GR

Art. 3 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Sozialzulagen, Leistungen im Todesfall

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Art. 3 GGVR · Sozialzulagen, Leistungen im Todesfall

1. Die Besondere Sozialzulage, die Kinderzulagen und die Leistungen im Todesfall richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

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