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Art. 2 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Präsidialzulage

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Art. 2 GGVR · Präsidialzulage

1. Die Präsidialzulage beträgt 1/24 des Jahresgehalts und wird monatlich ausgerichtet.

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