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170.380 GGVRLSPC CH-GR

Art. 1 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Jahresgehalt

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Art. 1 GGVR · Jahresgehalt

1. Das Jahresgehalt der Mitglieder der Regierung beträgt 118 Prozent des jeweiligen Maximums der höchsten Gehaltsklasse einschliesslich des dreizehnten Monatslohns gemäss kantonalem Personalgesetz.

2. Das Jahresgehalt wird in zwölf gleich grossen Monatsraten ausbezahlt.

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