170.380
GGVRLSPC
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Jahresgehalt
Art. 1 GGVR · Jahresgehalt
1. Das Jahresgehalt der Mitglieder der Regierung beträgt 118 Prozent des jeweiligen Maximums der höchsten Gehaltsklasse einschliesslich des dreizehnten Monatslohns gemäss kantonalem Personalgesetz.
2. Das Jahresgehalt wird in zwölf gleich grossen Monatsraten ausbezahlt.