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Art. 6 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Beschlüsse

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Art. 6 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Beschlüsse

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regierung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen im Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und der Gesamtregierung.

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