170.375
CH-GR
Art. 6 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Beschlüsse
Art. 6 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Beschlüsse
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regierung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen im Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und der Gesamtregierung.