170.375
CH-GR
Art. 5 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Budgetierung und Information
Art. 5 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Budgetierung und Information
1. Als Auslagenersatz werden jährlich 57 000 Franken auf dem Konto 1100.3170 (Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.
2. Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesenbelastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidirektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor.