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Art. 5 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Budgetierung und Information

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Art. 5 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Budgetierung und Information

1. Als Auslagenersatz werden jährlich 57 000 Franken auf dem Konto 1100.3170 (Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.

2. Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesenbelastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidirektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor.

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