170.375
CH-GR
Art. 4 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Kostenbegleichung und Abrechnung
Art. 4 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Kostenbegleichung und Abrechnung
1. Die Regierungsmitglieder und der Kanzleidirektor begleichen Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, direkt mit der Corporate Card.
2. Der Kartenbeleg für die getätigte Ausgabe wird zusammen mit einem einfachen Abrechnungsformular an die Standeskanzlei weitergeleitet.
3. Die Standeskanzlei kontrolliert die Vollständigkeit der Abrechnung und der Belege sowie die Übereinstimmung mit den Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens. Sie erstellt die erforderlichen Zahlungsbelege.
4. Unklarheiten bereinigt die Standeskanzlei mit dem betroffenen Regierungsmitglied. Artikel 6 bleibt vorbehalten.