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Art. 3a Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Pauschalspesen

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Art. 3a Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Pauschalspesen

1. Den Regierungsmitgliedern wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2400 Franken und dem Kanzleidirektor von 1200 Franken für Kleinauslagen ausgerichtet.

2. Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von 50 Franken pro Ereignis abgegolten.

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