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Art. 3 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Corporate Cards

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Art. 3 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Corporate Cards

1. Die Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, werden grundsätzlich mit einer auf den Kanton ausgestellten Kreditkarte (Corporate Card) beglichen.

2. Der Kanzleidirektor bestreitet damit Auslagen der Gesamtregierung sowie Auslagen der Standeskanzlei, die zulasten des Spesenkredites der Regierung gehen.

3. ...

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