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Art. 2 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Definitionen

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Art. 2 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Definitionen

1. Als ersatzberechtigte Berufsauslagen gelten insbesondere

a) Reisespesen;

b) Verpflegungsspesen;

c) Übernachtungsspesen;

d) Kosten für Einrichtungen der Telekommunikation und deren Betrieb;

e) Weiterbildungskosten;

f) Kosten für Einladungen und Geschenke an Dritte im Interesse des Kantons.

2. Geschenke gelten dann als üblich, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung des Kantons oder ihres Vertreters sind und wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung ausgerichtet werden. Die Wertgrenze für ein Geschenk beträgt 200 Franken.

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