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Art. 1 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme - Grundsätze

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Art. 1 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme · Grundsätze

1. Jedes Regierungsmitglied und der Kanzleidirektor haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit entstehen.

2. Persönliche Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie in der konkreten Situation üblich sind und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Im Zweifelsfall ist die Regierung zu konsultieren.

Grundsätze Art. 2 Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme →

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