Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.375 CH-GR

Grundsätze

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Jedes Regierungsmitglied und der Kanzleidirektor haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit entstehen.

2. Persönliche Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie in der konkreten Situation üblich sind und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Im Zweifelsfall ist die Regierung zu konsultieren.

1. Als ersatzberechtigte Berufsauslagen gelten insbesondere

a) Reisespesen;

b) Verpflegungsspesen;

c) Übernachtungsspesen;

d) Kosten für Einrichtungen der Telekommunikation und deren Betrieb;

e) Weiterbildungskosten;

f) Kosten für Einladungen und Geschenke an Dritte im Interesse des Kantons.

2. Geschenke gelten dann als üblich, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung des Kantons oder ihres Vertreters sind und wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung ausgerichtet werden. Die Wertgrenze für ein Geschenk beträgt 200 Franken.

1. Die Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, werden grundsätzlich mit einer auf den Kanton ausgestellten Kreditkarte (Corporate Card) beglichen.

2. Der Kanzleidirektor bestreitet damit Auslagen der Gesamtregierung sowie Auslagen der Standeskanzlei, die zulasten des Spesenkredites der Regierung gehen.

3. ...

1. Den Regierungsmitgliedern wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2400 Franken und dem Kanzleidirektor von 1200 Franken für Kleinauslagen ausgerichtet.

2. Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von 50 Franken pro Ereignis abgegolten.

1. Die Regierungsmitglieder und der Kanzleidirektor begleichen Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, direkt mit der Corporate Card.

2. Der Kartenbeleg für die getätigte Ausgabe wird zusammen mit einem einfachen Abrechnungsformular an die Standeskanzlei weitergeleitet.

3. Die Standeskanzlei kontrolliert die Vollständigkeit der Abrechnung und der Belege sowie die Übereinstimmung mit den Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens. Sie erstellt die erforderlichen Zahlungsbelege.

4. Unklarheiten bereinigt die Standeskanzlei mit dem betroffenen Regierungsmitglied. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

1. Als Auslagenersatz werden jährlich 57 000 Franken auf dem Konto 1100.3170 (Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.

2. Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesenbelastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidirektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor.

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regierung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen im Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und der Gesamtregierung.

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →