170.360
CH-GR
Art. 4 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei - Spezialfälle
Art. 4 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei · Spezialfälle
1. Liegen ausserordentliche Umstände vor, können vorstehende Gebühren erhöht oder ganz erlassen werden.