170.360
CH-GR
Art. 3 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei - Andere Amtshandlungen
Art. 3 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei · Andere Amtshandlungen
1. Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken und 100 Franken erhoben werden.