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Art. 3 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei - Andere Amtshandlungen

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Art. 3 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei · Andere Amtshandlungen

1. Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken und 100 Franken erhoben werden.

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