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Art. 2 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei - Photokopien

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Art. 2 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei · Photokopien

1. Für die Herstellung von Photokopien stellt die Standeskanzlei eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie in Rechnung.

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