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Art. 1 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei - Beglaubigungen

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Art. 1 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei · Beglaubigungen

1. Die Standeskanzlei erhebt folgende Kanzleigebühren für Beglaubigungen

1. von Zivilstandsdokumenten wie Geburtsscheine, Ehescheine, Familienscheine, Bürgerrechtsbestätigungen, Adoptionsurkunden: Fr. 10.-

2. * ...

3. von Urkunden wie

a) Handelsregisterauszüge: Fr. 20.- bis 35.-

b) Bescheinigungen über Schulbesuche, Zeugnisse, Rechnungen usw.: Fr. 10.-

c) Internationale Führerscheine, Leichenpässe, Lebens- und Wohnsitzbescheinigungen, Einladungen an Ausländer: Fr. 10.-

d) Patentunterlagen, Verträge, öffentliche Stiftungsurkunden, Statuten, Vollmachten, Scheidungsurteile, Testamente, Erbschaftsurkunden: Fr. 20.- bis 30.-

e) Besorgung der Ausschreibung von verlorengegangenen Heimatscheinen im Kantonsamtsblatt: Fr. 10.-

Beglaubigungen Art. 2 Gebührenverordnung für die Standeskanzlei →

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