170.340
CH-GR
Art. 9 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
Art. 9 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1. Die Zuständigkeit für die Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Kantonalen Veterinärgesetzes wird dem Departement übertragen.