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Art. 9 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

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Art. 9 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

1. Die Zuständigkeit für die Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Kantonalen Veterinärgesetzes wird dem Departement übertragen.

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