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Art. 8 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - 2. Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte

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Art. 8 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · 2. Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte

1. Die Zuständigkeit für die Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera b des Kantonalen Veterinärgesetzes wird dem Departement übertragen.

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