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Art. 5 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

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Art. 5 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

1. Die Befugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden, Beiträge an Projekte und Studien auszurichten, wird an das Departement delegiert.

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