170.340
CH-GR
Art. 5 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
Art. 5 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
1. Die Befugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden, Beiträge an Projekte und Studien auszurichten, wird an das Departement delegiert.