170.340
CH-GR
Art. 4 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Private Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 4 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Private Schwangerschaftsberatungsstellen
1. Die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird an das Departement delegiert.
2. Die Befugnis gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen, die Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, wird an das Departement delegiert.