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Art. 4 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Private Schwangerschaftsberatungsstellen

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Art. 4 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Private Schwangerschaftsberatungsstellen

1. Die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird an das Departement delegiert.

2. Die Befugnis gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen, die Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, wird an das Departement delegiert.

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