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Art. 3 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Hilfeleistung in besonderen Fällen

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Art. 3 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Hilfeleistung in besonderen Fällen

1. Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz wird an das Departement delegiert.

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