170.340
CH-GR
Art. 3 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Hilfeleistung in besonderen Fällen
Art. 3 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Hilfeleistung in besonderen Fällen
1. Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz wird an das Departement delegiert.