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Art. 2 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Wahl Fleischinspektor

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Art. 2 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Wahl Fleischinspektor

1. Die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Kantonalen Fleischhygieneverordnung wird an das Departement delegiert.

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