170.340
CH-GR
Art. 10 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Humanitäre Hilfe
Art. 10 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Humanitäre Hilfe
1. Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer Hilfe bis zu einem Betrag von 50 000 Franken.