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Art. 10 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Humanitäre Hilfe

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Art. 10 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Humanitäre Hilfe

1. Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer Hilfe bis zu einem Betrag von 50 000 Franken.

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