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Art. 1 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen - Befugnisse gemäss EGzZGB

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Art. 1 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen · Befugnisse gemäss EGzZGB

1. Folgende Befugnisse gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden an das Amt für Migration und Zivilrecht delegiert

a) Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 ZGB);

b) Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB);

c) Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG);

d) Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG).

Befugnisse gemäss EGzZGB Art. 2 Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen →

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