170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Ausfertigung und Unterzeichnung
Regierung
Art. 8 RVOV · Ausfertigung und Unterzeichnung
1. Die Beschlüsse werden von der Standeskanzlei ausgefertigt.
2. Die für das Protokoll bestimmte Beschlussausfertigung wird gestempelt und von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) unterzeichnet.
3. Für die elektronische oder mechanische Wiedergabe der Beschlussausfertigung kann die Unterzeichnung mittels Faksimile-Stempel erfolgen, sofern die handschriftliche Unterzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
U 2013 79 · gr (Art. 8 RVOV)
Police Officers' Functional Salary Classification Appeal Regarding Detention Center Duties
egierungs- und Verwaltungsorgani- sationsverordnung (RVOV; BR 170.310) sowie auf ihre jahrelange Praxis. b) Gemäss Art. 8 RVOV werden Regierungsbeschlüsse von der Standes- kanzlei ausgefertigt, wobei die für das Protokoll bestimmte Beschlussaus-