Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Ausfertigung und Unterzeichnung

Regierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 RVOV · Ausfertigung und Unterzeichnung

1. Die Beschlüsse werden von der Standeskanzlei ausgefertigt.

2. Die für das Protokoll bestimmte Beschlussausfertigung wird gestempelt und von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) unterzeichnet.

3. Für die elektronische oder mechanische Wiedergabe der Beschlussausfertigung kann die Unterzeichnung mittels Faksimile-Stempel erfolgen, sofern die handschriftliche Unterzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

← Art. 7 RVOV Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Sitzungsort und Sitzungstag Art. 9 RVOV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2013 79 · gr (Art. 8 RVOV)
Police Officers' Functional Salary Classification Appeal Regarding Detention Center Duties
egierungs- und Verwaltungsorgani- sationsverordnung (RVOV; BR 170.310) sowie auf ihre jahrelange Praxis. b) Gemäss Art. 8 RVOV werden Regierungsbeschlüsse von der Standes- kanzlei ausgefertigt, wobei die für das Protokoll bestimmte Beschlussaus-