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170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Verschiebung eines Geschäftes, Rückkommen

Regierung
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Art. 6 RVOV · Verschiebung eines Geschäftes, Rückkommen

1. Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn

a) das Regierungsmitglied, welches für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;

b) bei weiterem Klärungsbedarf oder aus anderen wichtigen Gründen, falls die Mehrheit der Regierungsmitglieder dies beschliesst.

2. Die Regierung kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht zugestellt ist und die Mehrheit der Regierungsmitglieder dem Rückkommensantrag zustimmt.

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