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170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Aktenauflage

Regierung
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Art. 5 RVOV · Aktenauflage

1. Die Sitzungsakten werden im Regierungsgebäude zur Einsichtnahme aufgelegt. Anträge und Schlüsseldokumente sind zusätzlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.

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