170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Aktenauflage
Regierung
Art. 5 RVOV · Aktenauflage
1. Die Sitzungsakten werden im Regierungsgebäude zur Einsichtnahme aufgelegt. Anträge und Schlüsseldokumente sind zusätzlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.