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170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Traktandenliste

Regierung
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Art. 4 RVOV · Traktandenliste

1. Aufgrund der Meldungen der Departemente erstellt die Standeskanzlei die Traktandenliste für die Regierungssitzung. Sie stellt die Liste umgehend den Regierungsmitgliedern sowie der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zur Verfügung.

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