170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Traktandenliste
Regierung
Art. 4 RVOV · Traktandenliste
1. Aufgrund der Meldungen der Departemente erstellt die Standeskanzlei die Traktandenliste für die Regierungssitzung. Sie stellt die Liste umgehend den Regierungsmitgliedern sowie der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zur Verfügung.