170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Zustellung der Anträge
Regierung
Art. 3 RVOV · Zustellung der Anträge
1. Beschlussanträge sind von den Departementen bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Standeskanzlei einzureichen. Sie sind in jener Form abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch die Regierung ausgefertigt werden.
2. Anträge und Berichte grösseren Umfanges oder grösserer Tragweite, insbesondere Entwürfe von Botschaften an den Grossen Rat und von Regierungsverordnungen, sind spätestens eine Woche vor der Sitzung je in einer Ausfertigung den Regierungsmitgliedern und der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zuzustellen.