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Art. 1a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Telefon- und Videokonferenzen

Regierung
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Art. 1a RVOV · Telefon- und Videokonferenzen

1. Erfordern es die Umstände, können Regierungssitzungen via Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

2. In begründeten Ausnahmefällen können verhinderte Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor an Regierungssitzungen via Telefon- oder Videoschaltung teilnehmen.

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