170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 1a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Telefon- und Videokonferenzen
Regierung
Art. 1a RVOV · Telefon- und Videokonferenzen
1. Erfordern es die Umstände, können Regierungssitzungen via Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
2. In begründeten Ausnahmefällen können verhinderte Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor an Regierungssitzungen via Telefon- oder Videoschaltung teilnehmen.