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170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 16 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - 2. Massenverfügungen

Kantonale Verwaltung
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Art. 16 RVOV · 2. Massenverfügungen

1. Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg erlassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.

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