170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Unterzeichnungsformen 1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide
Kantonale Verwaltung
Art. 15 RVOV · Unterzeichnungsformen 1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide
1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES zu unterzeichnen.
2. Die Unterzeichnung kann mit Faksimile-Stempel erfolgen
a) * in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;
b) * bei erstinstanzlichen Entscheiden, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
KSK 2022 29 · gr (Art. 15 Abs. 2 RVOV)
Appeal Against Enforcement Dismissed Due to Debtor's Lack of Legal Capacity
u unterzeichnen gewesen bzw. ist fraglich, ob eine Faksimile Unterschrift zulässig gewesen wäre, die jedoch ebenfalls fehlt (vgl. Art. 15 Abs. 2 RVOV; Art. 5 Abs. 2 EGzSchKG; Art. 15 Organisationsreglement des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 26. Oktober 2015; vom Kanton
U 2013 79 · gr (Art. 15 RVOV)
Police Officers' Functional Salary Classification Appeal Regarding Detention Center Duties
und wird auch von den Be- schwerdeführern nicht geltend gemacht. Diese anerkennen, dass der von ihnen angeführte Art. 15 RVOV auf Entscheide der Regierung aus geset- zessystematischen Gründen nicht anwendbar ist. Damit ist festzuhalten, da